Anschrift:
Moravské zemské muzeum
Zelný trh 6
659 37 Brno
Telefonische Kontakte:
Tel.: +420 533 435 220
Fax.: +420 533 435 313
Public Relations:
RNDr. Barbora Onderková
tel. +420 533 435 273
mob. +420 602 812 682
e-mail: bonderkova@mzm.cz
IČO: 00094862
DIČ: CZ00094862
Bankovní spojení: Tschechische Nationalbank 4138621/0710
Änderung der Regeln für die Einfahrt in die Innenstadt von Brünn ab 1. September 2020
MZM kann kein externes Auto in einem anderen Bereich als dem Kohlmarkt registrieren.
Die Ankunft in der Fußgängerzone (Gebäude MZM Kobližná und Kapucínské náměstí) muss von einem externen Besucher bei der MMB-Transportabteilung organisiert werden und die Notwendigkeit des Eintritts (z. B. Vertrag, Bestellung) und technische Karte nachweisen, siehe www.parkovanivbrne.cz - "Eintritt Tätigkeitserlaubnis - kurzfristig ".
Infoline: 542 172 525, E-Mail: parkovanivbrne@brno.cz, Web: www.parkovanivbrne.cz
Es wird empfohlen, mindestens 1 Woche im Voraus zu verarbeiten.
Adresse für persönliche Annahme und Postsendungen von Analog- und Digitaldokumenten auf technischen Trägern:
Mährisches Landesmuseum (Moravské zemské muzeum), Zelný trh 6, 659 37 Brno
Öffnungszeiten der Annahmestelle:
Montag: 8:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 8:30 - 16:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 15:30 Uhr
• ID des Datenkastens: bfi2vz4
• E-mail: podatelnamzm.cz
• Das Mährische Landesmuseum ist für die Zustellung von Datenberichten mittels einer technischen Anlage direkt im Museumsgebäude nicht ausgestattet.
• Technische Parameter physischer Träger für die Übergabe von Datenberichten:
Akzeptierte Datenträger: USB Flash Disk, USB Externe Festplatten, CD, DVD
• Beantwortung von Fragen bezüglich des Betriebs der Annahmestelle:
Fragen bezüglich des Betriebs der Annahmestelle sind an die elektronische Adresse der Annahmestelle: podatelnamzm.cz, eventuell an die Postanschrift des Museums zu richten.
• Verzeichnis berechtigter Angestellter des Mährischen Landesmuseums, welchen das qualifizierte Zertifikat durch den akkreditierten Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausgestellt wurde:
Mgr. Katarína Bednáriková (kbednarikovamzm.cz)
Ing. Jan Staněk (jstanekmzm.cz)
• Verzeichnis von Rechtsvorschriften, anhand welcher Rechtshandlungen gegenüber dem Mährischen Landesmuseum in elektronischer Form vorgenommen werden können, und Erfordernisse dieser Handlungen, besonders in Bezug auf die qualifizierte elektronische Signatur:
Einreichung laut Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsorden
- muss mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (§ 37 Absatz 4),
- im Fall der elektronischen Einlieferung muss die Einreichung auch obligatorische Inhaltserfordernisse der elektronischen Einlieferung mit qualifizierter elektronischer Signatur laut § 37 Absatz. 5 enthalten, d.h. die Angabe des Zertifizierungsdienste-Anbieters, der dem Einreicher das Zertifikat ausstellte und evidiert, oder muss das Zertifikat der Einreichung angefügt werden,
- muss nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen werden, falls sie binnen 5 Tagen bestätigt, eventuell schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form im Protokoll mit der qualifizierten elektronischen Signatur ergänzt wird,
- muss obligatorische Inhaltserfordernisse der Einreichung laut § 37 Absatz. 2 enthalten, d.h. im Fall:
• physischer Personen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum, ständiger Wohnsitz, eventuell andere Zustelladresse;
• privat unternehmender physischer Personen: Vorname und Familienname, eventuell Zusatz, der den Unternehmer oder die Unternehmungsart präzisiert, Identifikationsnummer, Adresse des Unternehmens laut dem Handelsregister oder einer anderen gesetzlichen Evidenz, eventuell eine andere Zustelladresse;
• rechtlicher Personen: Name oder Firma, Identifikationsnummer oder vergleichbare Angabe, Adresse des Firmensitzes, eventuell eine andere Zustelladresse.
Beschwerden laut Gesetz Nr. 500/2004 Slg. (Verwaltungsorden)
- soll die Klage schriftlich eingereicht werden, muss sie mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen werden und der Erstatter verfährt gleich wie im Fall der Einreichung.
Informationsgesuch laut Gesetz Nr. 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen, d.h. der schriftliche Informationsantrag nach diesem Gesetz, braucht nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen zu werden.
|