Mährisches Landesmuseum
Zelný trh 6
659 37, Brno
Tel: +420 533 435 220
Fax: +420 533 435 325
Public Relations
Mgr. Eva Pánková
Tel. +420 533 435 273
Mob: +420 606 738 098
E-mail: epankova@mzm.cz
Identifizierungsnummer der Organization: 00094862
USt-IdNr.: CZ00094862
Bankkonto: Komerční banka Brno-město 4138621/0100
Annahmestelle des Mährischen Landesmuseums
• Adresse für persönliche Annahme und Postsendungen von Analog- und Digitaldokumenten auf technischen Trägern:
Mährisches Landesmuseum (Moravské zemské muzeum), Zelný trh 6, 659 37 Brno
Öffnungszeiten der Annahmestelle:
Montag: 8.30 – 16.00 Uhr
Dienstag: 8.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch: 8.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 – 16.00 Uhr
Freitag: 8.30 – 16.00 Uhr
• ID des Datenkastens: bfi2vz4
• Das Mährische Landesmuseum ist für die Zustellung von Datenberichten mittels einer technischen Anlage direkt im Museumsgebäude nicht ausgestattet.
• Technische Parameter physischer Träger für die Übergabe von Datenberichten:
Akzeptierte Datenträger: USB Flash Disk, CD-ROM, DVD-ROM
• Beantwortung von Fragen bezüglich des Betriebs der Annahmestelle:
Fragen bezüglich des Betriebs der Annahmestelle sind an die elektronische Adresse der Annahmestelle: ajonasova@mzm.cz, eventuell an die Postanschrift des Museums zu richten.
• Verzeichnis berechtigter Angestellter des Mährischen Landesmuseums, welchen das qualifizierte Zertifikat durch den akkreditierten Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausgestellt wurde:
Igor Frait
Dagmar Hrnčiříková
Bohuslava Krabičková
Věra Tomášová
Ing. Karel Zouhar
• Verzeichnis von Rechtsvorschriften, anhand welcher Rechtshandlungen gegenüber dem Mährischen Landesmuseum in elektronischer Form vorgenommen werden können, und Erfordernisse dieser Handlungen, besonders in Bezug auf die qualifizierte elektronische Signatur:
Einreichung laut Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsorden
- muss mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (§ 37 Absatz 4),
- im Fall der elektronischen Einlieferung muss die Einreichung auch obligatorische Inhaltserfordernisse der elektronischen Einlieferung mit qualifizierter elektronischer Signatur laut § 37 Absatz. 5 enthalten, d.h. die Angabe des Zertifizierungsdienste-Anbieters, der dem Einreicher das Zertifikat ausstellte und evidiert, oder muss das Zertifikat der Einreichung angefügt werden,
- muss nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen werden, falls sie binnen 5 Tagen bestätigt, eventuell schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form im Protokoll mit der qualifizierten elektronischen Signatur ergänzt wird,
- muss obligatorische Inhaltserfordernisse der Einreichung laut § 37 Absatz. 2 enthalten, d.h. im Fall:
• physischer Personen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum, ständiger Wohnsitz, eventuell andere Zustelladresse;
• privat unternehmender physischer Personen: Vorname und Familienname, eventuell Zusatz, der den Unternehmer oder die Unternehmungsart präzisiert, Identifikationsnummer, Adresse des Unternehmens laut dem Handelsregister oder einer anderen gesetzlichen Evidenz, eventuell eine andere Zustelladresse;
• rechtlicher Personen: Name oder Firma, Identifikationsnummer oder vergleichbare Angabe, Adresse des Firmensitzes, eventuell eine andere Zustelladresse.
Beschwerden laut Gesetz Nr. 500/2004 Slg. (Verwaltungsorden)
- soll die Klage schriftlich eingereicht werden, muss sie mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen werden und der Erstatter verfährt gleich wie im Fall der Einreichung.
Informationsgesuch laut Gesetz Nr. 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen, d.h. der schriftliche Informationsantrag nach diesem Gesetz, braucht nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen zu werden.